des eingetragenen Vereins
musica Bavariae
vom 16. September 2010 in der Fassung der Änderung vom 04. Oktober 2024
§ 1 NAME, SITZ, ZWECK, GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen musica Bavariae. Mit Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e. V.. Er hat seinen Sitz in München.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) gemeinnützige (§ 52 AO) Zwecke im Sinn des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke (§§ 51 ff AO) der Abgabenordnung AO. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich Musik.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(1) Schulung und Unterrichtung der Preisträger der jährlich stattfindenden Gesangswettbewerbe musica Bavariae und der daraus ermittelten Mitglieder in den Chören Die Engelsstimmen (Kinderchor) und musica Bavariae Jugend (Jugendchor) in Musik, insbesondere Gesang und Tanz durch individuelles Training bzw. Gruppenunterricht.
(2) Hinführung der Preisträger zur klassischen Musik, bayerischen Volksmusik und Kirchenmusik sowie deren Umsetzung in zeitgemäße Klangwelten und Ausdrucksformen des Belcanto und Chorgesangs durch Musikpädagogen, Dirigenten und Komponisten.
(3) Durchführung von Veranstaltungen zum Zwecke der Stärkung von kultureller Vielfalt und gegenseitiger Toleranz sowie zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Hierzu zählt auch der internationale Austausch.
(4) Akquise von privaten Spenden und öffentlichen Mitteln.
(5) Medienarbeit und ähnliche Publizitätsmaßnahmen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Der Beitritt erfolgt durch Aufnahme des Mitglieds durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
2. Solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 3 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(1) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
(2) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung
des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
§ 4 ORGANE DES VEREINS
1. Organe des Vereins sind der Vorstand, ein Beirat und die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Jedes Vorstandsmitglied kann allein den Verein vertreten (Einzelvertretung). Für die Geschäftsführung kann
sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitglieder-versammlung auf die Dauer von höchstens fünf
Jahren gewählt; Wiederwahl ist statthaft. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer bestellen. Die Mitgliederversammlung kann dem
Geschäftsführer und - wenn keiner bestellt ist - dem Vorstand eine angemessene Vergütung in Höhe von max. 840 Euro aussetzen.
3. Der Verein hat einen Beirat aus bis zu fünf Personen. In Vertretung der Mitglieder-versammlung und in Vollzug ihrer Beschlüsse berät er den Vorstand
insbesondere in allen ideellen Angelegenheiten des Vereins und prüft den Vorstand bei Verdacht auf Misswirtschaft und erhebt gegebenenfalls
Ersatzansprüche des Vereins gegen den Vorstand. Für seine Tätigkeit kann sich der Beirat eine Geschäftsordnung geben. Die Beiratsmitglieder werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren gewählt; Wiederwahl ist statthaft.
4. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Sie beschließt in Mitglieder-versammlungen. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal
möglichst vor Ostern in Text-form oder durch Aufruf in der Süddeutschen Zeitung mit dreißigtägiger Frist einzuberufen, ferner wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Abgestimmt wird formlos
mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder; § 32 II BGB bleibt unberührt. Ein Mitglied kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts durch ein anderes,
schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und der Versammlungsleitung vor Beginn der
Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die Vollmacht gilt nur für die jeweilige Mitgliederversammlung, für die sie erteilt wurde, und erlischt nach
Abschluss der Versammlung. Eine Bevollmächtigung für mehrere Mitgliederversammlungen ist unzulässig. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei
Stimmvollmachten anderer Mitglieder auf sich vereinen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und den Namen des Vollmachtgebers, den Namen des
Bevollmächtigten sowie den Geltungsbereich der Vollmacht (z. B. für bestimmte Tagesordnungspunkte oder die gesamte Versammlung) enthalten.
Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben und von der Satzung abweichende
Ausführungsfragen regeln, insbesondere zu ihrer Einberufung, Ablauf, Fragen der (Ehren-) Mitgliedschaft, Entlastung von Vorstand und Beirat, Ablauf der
Wahlen und Weisungen an Beirat und Vorstand.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Die Unterzeichner haben diese Satzung am 04.10.2024 beschlossen.